Pegida ist auf dem falschen Weg

Die Proteste der rechtsgerichteten Pegida sind kontraproduktiv und geben, aus Dummheit und geistiger Umnachtung, der korrupten Regierungsbande recht. Recht in der Hinsicht das es sich um eine Ansammlung von Möchtegern Nazis handelt die das geistig etwas einfach gestrickte niedere Stimmvolk auf seine Seite ziehen will, dieses gelingt teilweise.Das Problem ist, dieses einfache verblödete Stimmvolk fällt auf die markigen Sprüche der Altnazis rein. Ich bin normalerweise gegen den Gebrauch des Wortes Nazi da es in Deutschland zur Zeit für jeden Andersdenkenden gebraucht wird. Dieses wird durch die Medien und unsere Politiker unterstützt um von den eigentlichen Problemen die Deutschland aufgrund einer Äußerung unserer kaukasischen Hilfsputzfrau hat ablenkt. Im Falle von Pegida muß man es aber benuzten, eine andere Bezeichnung gibt es nicht. Allerdings wissen die wenigsten des verblödeten Stimmvolkes was überhaupt ein Nazi ist und diesen klassifiziert. Aber das soll jetzt nicht Thema sein.

Wäre Pegida in der Lage sich von den Nazis zu distanzieren und in einen vernünftigen Dialog zu treten würde die Regierung und die Presse Pegida auch ernst nehmen, so aber…

Was unsere Regierung leider immer mehr vergisst: Der Politiker ist vom Volk gewählt um dieses zu vertreten.

Wären in Deutschland, so wie in der Schweiz, Volksbefragungen möglich würde sich das korrupte Führungspack ganz anders benehmen. Aber solange Politiker öffentlich äußern das der deutsche Bürger zu dumm ist um komplexe Inhalte zu verstehen wird es wohl keine Volksabstimmungen geben.

Das Problem ist, unter der Decke brodelt es immer mehr und irgendwann wird sich alles entladen und dann haben wir den Fall den unser Grundgesetz in Artikel 20 abdeckt und genehmigt

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Es stellt sich die Frage wann die Staatsanwaltschaft gegen die Führungsriege wegen Bruch der Verfassung vorgeht.
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Darüber sollte jeder mal nachdenken

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