Europäischer Haftbefehl… das Ende der Rechtsprechung?

Eine Betrachtung

Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ist ein Instrument zur EU-weiten Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls, das auf einem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 beruht.
Er vereinfacht und verkürzt die Auslieferung von Straftätern bzw. Verdächtigen, da das um Auslieferung ersuchte Land die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls grundsätzlich nicht nachprüfen darf. Die justizielle Entscheidung für den Haftbefehl, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist, wird in diesem Rahmen “nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung”, d.h. weitgehend automatisch vom ersuchten Mitgliedstaat anerkannt und die gesuchte Person wird dort festgenommen und zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung “übergeben” (ausgeliefert). Der EuHB verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten auch, ihre eigenen Staatsbürger an andere EU-Länder auszuliefern, doch können die Staaten immerhin darauf bestehen, die gegen ihre Bürger verhängten Strafen selbst zu vollstrecken.
Der Rahmenbeschluss nennt 32 Deliktsbereiche wie Betrug, Cyberkriminalität, Rassismus oder Nachahmung und Produktpiraterie, bei denen die Auslieferung sogar dann erfolgen muss, wenn die Tat nach dem Recht des ausliefernden Staates gar nicht strafbar ist.
(Aus Wikipedia.de)

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